Der Erlass der 42. BImSchV erfolgte am 12.07.2017 und die Veröffentlichung  der Verordnung im Bundesgesetzblatt am 19.07.2017. Am 19.08.2017 trat die Verordnung in Kraft.

Betreiber einer bestehenden Anlage, für die bei Inkrafttreten dieser Verordnung noch keine Laboruntersuchung durchgeführt wurde, hätten die erste regelmäßige Laboruntersuchung des Nutzwassers auf Legionellen von einem akkreditieren Labor bis zum 16.09.2017 durchführen lassen müssen.

Nachfolgend informieren wir Sie über die weiteren Daten und Fristen zur 42. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung) in einer Kurzzusammenfassung:

Parallel zu dem Inkrafttreten der 42. BImSchV wird seit 2016 an der VDI 2047 Blatt 3 gearbeitet. Diese Richtlinie gilt für große Kühltürme, wie z.B. die Naturcycler an großen Kraftwerken und soll voraussichtlich im November 2017 veröffentlicht werden.

Nach §14 der 42. BImSchV muss der Betreiber seine Anlagen durch einen bestellten und vereidigten Sachverständigen oder einen akkreditieren Inspektionsstelle Typ A überprüfen lassen. Dafür ist das Datum der Erstinbetriebnahme wichtig. Anlagen, die bis zum  19.08.2017 erstellt und bis zum 19.02.2018 in Betrieb genommen wurden, gelten noch als Bestandsanlagen.

Danach müssen,

  • Anlagen, die bis zum 08.2011 in Betrieb genommen wurden, bis zum 19.08.2019 überprüft werden,
  • Anlagen, die bis zum 08.2013 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 19.08.2020 überprüft werden,
  • Anlagen, die bis zum 08.2015 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zum 19.08.2021 überprüft werden,
  • Anlagen, die bis zum 08.2017 in Betrieb genommen wurden, bis zum 19.08.2022 überprüft werden.

Diese Überprüfung muss alle 5 Jahre wiederholt werden.

Ferner müssen bis zum 19.08.2018 die Betreiber einer Bestandsanlage, diese bei den zuständigen Behörden nach Anlage 4  Teil 2 der 42. BImSchV anzeigen. Dabei sind die GEO – Daten des Kreislaufs (Längen- und Breitengrade des Kreislaufs und die Adresse des Betreibers inkl. zuständigem Ansprechpartner) anzugeben. Der Betreiber bekommt dann eine ID der Anlage, die in seinem Betriebstagebuch festgehalten werden muss.

Des Weiteren sind in seinem Betriebstagebuch, das jederzeit einsehbar sein muss, die Informationen gemäß Anlage 4 Teil 1 einzustellen und 5 Jahre aufzubewahren.